Letztes Finetuning an einigen Details des Gesetzentwurfs

Heute hat der Bundestag mit den Stimmen der CDU/CSU und der SPD den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung rückwirkend zum 1.1.2017 verabschiedet. Nun liegt das Gesetz beim Bundesrat, der voraussichtlich Ende März darüber abstimmen wird.*

Was bleibt

  • Startzeitpunkt: betroffene Unternehmen müssen erstmals in 2018 zum Berichtszeitraum ab 1.1.2017 berichten
  • Der Kreis der betroffenen Unternehmen: alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Finanzdienstleister (Banken und Versicherungen, diese auch unabhängig von der Rechtsform), die folgende Größenkriterien überschreiten: über 500 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt sowie eine Mindestbilanzsumme von 20 Mio. € oder einen Mindestumsatz von 40 Mio. € p.a.
  • Die Themen, über die berichtet werden soll (so genannte pre-finanzielle Aspekte, mehr dazu hier)
  • Den Zeitpunkt der Berichterstattung: Integration im Geschäftsbericht, parallel dazu oder in einem eigenen  Nachhaltigkeitsbericht, der spätestens vier Monate nach dem Geschäftsbericht veröffentlicht werden muss.
  • Formate: im Lagebericht, als eigenständiger Bericht, z.B. nach einem internationalen Transparenzstandard wie GRI oder UN Global Compact oder als DNK-Entsprechenserklärung.

Was ist neu

  • Für Überraschung sorgte bei uns, dass eigenständige CSR-Berichte spätestens vier Monate (statt bisher sechs) nach dem Geschäftsbericht zu veröffentlichen sind. Die Reduzierung um zwei Monate dürfte manch einen CSR-Verantwortlichen in puncto Datenaufbereitung unter Druck bringen.
  • Falls Unternehmen ihren CSR-Bericht durch externe Drittprüfer prüfen lassen, müssen sie die Prüfergebnisse ab 2019 veröffentlichen.
  • Den Unternehmen steht nach wie vor frei, ob und nach welchem Standard sie berichten, allerdings müssen sie nun begründen, wenn sie keines der bestehenden Transparenzrahmenwerke nutzen.
  • Von der Berichtspflicht ausgenommen sind nicht mehr nur die Tochterunternehmen von Konzernen, die in der EU, sondern auch außerhalb der EU angesiedelt sind, sofern diese bereits eigene CSR-Berichte veröffentlichen.

Wie weiter?

Sie sind von dem neuen Gesetz betroffen und fragen sich, was die passende Lösung für Sie ist? Sprechen Sie uns an! Interessenten können sich auch im Rahmen unserer eintägigen Intensivschulungen zu CSR-Berichtsformaten und dem DNK fit machen. Wir sind offizieller DNK-Schulungspartner und wissen als praxiserfahrene Nachhaltigkeitsberichterstatter: es gibt nicht DIE perfekte Lösung, sondern jedes Unternehmen sollte in Hinblick auf seine Strategie, Programme sowie verfügbaren Daten und Ressourcen die stimmige Berichtslösung wählen. Entscheider sollten zudem im Blick behalten, dass die CSR-Berichterstattung wirksame Prozesse zur Verbesserung der Zukunftstauglichkeit ihres Unternehmens anstoßen kann.

Quellen:

* Nachtrag

Erwartungsgemäß hat der Bundesrat das Gesetz am 31.3.2017 beschlossen.